EAS 700
Weitet eine liechtensteinische Stiftung ihre Tätigkeit in der Weise auf österreichisches Staatsgebiet aus, dass in Österreich ein wissenschaftlich tätiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, für den die Stiftung in Österreich Lohnsteuer entrichtet, so ist nicht ausgeschlossen, dass hiedurch auch eine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 des DBA-Liechtenstein begründet wurde. Dies selbst dann, wenn die Tätigkeit des Mitarbeiters - gemessen am Tätigkeitsbereich der Stiftung - einen bloß unterstützenden Hilfscharakter aufweisen sollte; denn Einrichtungen mit bloßer Hilfsfunktion sind im DBA-Liechtenstein (anders als in Art. 5 Abs. 4 lit. e des OECD-Musterabkommens) nicht aus dem Betriebstättenbegriff ausgeschlossen worden.
Allerdings ist es im EAS-Verfahren auf ministerieller Ebene nicht möglich, Sachverhaltsentscheidungen über Bestand oder Nichtbestand einer Betriebstätte mit Wirkung für einen konkreten Besteuerungsfall zu treffen, da dies eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten des betreffenden Steuerfalles voraussetzen würde, die seitens der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommen werden müsste.
17. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | Dienstverhältnis, Lohnsteuerabzug, Hilfstätigkeiten, Inlandsbetriebstätte, Hilfsstützpunkt |
Verweise: | Art. 5 Abs. 4 lit. e OECD-MA, OECD-Musterabkommen |