EAS 699
Weitet eine im Bereich der Schädlingsbekämpfung tätige österreichische Kapitalgesellschaft ihre Aktivitäten auf deutsches Staatsgebiet in der Weise aus, dass für Zwecke der Auftragsakquisition, Beratung und kaufmännischen Abwicklung ein Unternehmensmitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland eingesetzt wird, so deutet dies darauf hin, dass hiedurch eine Betriebstätte im Sinn des Schlussprotokolls zu Artikel 4 DBA-Deutschland begründet wurde. Dies selbst dann, wenn die Schädlingsbekämpfung durch zu diesem Zweck von Österreich nach Deutschland entsandte Mitarbeiter durchgeführt wird und wenn das österreichische Unternehmen über keine besonderen festen örtlichen Einrichtungen in Deutschland verfügen sollte. Denn die Bevollmächtigung eines Mitarbeiters zur Auftragsakquisition wird idR dem Erfordernis der Z 10 lit. a des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-BRD ("Vertreterbetriebstätte") genügen.
In einem Fall der vorliegenden Art empfiehlt sich jedenfalls das Einvernehmen mit dem zuständigen österreichischen und deutschen Finanzamt herzustellen, wobei in diesem Zusammenhang auch für die Frage der Gewinnaufteilung - zumindest für einen begrenzten Zeitraum - eine Vorausregelung getroffen werden könnte. Die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode (Z 63 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖF Nr. 79/1986) als Methode für die Ermittlung eines an Deutschland abzutretenden Gewinnanteiles erschiene durchaus gerechtfertigt.
17. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Auslandsbetriebstätte, Beratungsleistungen, ausländischer Wohnsitz, Dienstnehmerentsendung, feste örtliche Einrichtung, feste Einrichtungen, abhängiger Vertreter, Abschlussvollmacht, Verrechnungspreisgrundsätze |
Verweise: | OECD-Verrechnungspreisgrundsätz, AÖF Nr. 79/1986 |