EAS 721
Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens wurde mit der Bundesrepublik Deutschland Einvernehmen darüber hergestellt, dass die in Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland vorgesehene "Künstler- und Sportlerklausel" insgesamt nur im Geltungsbereich des Artikels 8, mithin nur im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 EStG 1988 Wirkung entfalten kann. Gemäß Erlass AÖF Nr. 267/1989 wird daraus gefolgert, dass Einkünfte, die ein gewerblich tätiger Musiker, Sportler oder Artist aus dem anderen Vertragstaat erzielt, in diesem anderen Vertragstaat nur zu besteuern sind, wenn die Einkünfteempfänger dort über eine "Betriebstätte" verfügen (was bei Musikergastspielen und Sportwettkämpfen üblicherweise nicht der Fall ist). Da nach österreichischem Recht die Tätigkeit eines Berufssportlers immer als gewerblich eingestuft wird, kann daher allgemein festgestellt werden, dass die Teilnahme von deutschen Berufssportlern an österreichischen Turnieren und anderen Wettkampfveranstaltungen solange von der österreichischen Besteuerung freizustellen sein wird, als die gegenständliche Verständigungsregelung mit Deutschland aufrechterhalten wird.
21. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Musiker, Verständigungsverfahren, gewerbliche Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Gastspiel, Gastspielvergütung, Gewerbebetrieb, Freistellung, Steuerfreistellung, gewerblich Tätige |
Verweise: | § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |