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Besteuerung deutscher Sportler

BMFN 737/20/1-IV/4/9521.9.19951995

EAS 721

 

Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens wurde mit der Bundesrepublik Deutschland Einvernehmen darüber hergestellt, dass die in Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland vorgesehene "Künstler- und Sportlerklausel" insgesamt nur im Geltungsbereich des Artikels 8, mithin nur im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 EStG 1988 Wirkung entfalten kann. Gemäß Erlass AÖF Nr. 267/1989 wird daraus gefolgert, dass Einkünfte, die ein gewerblich tätiger Musiker, Sportler oder Artist aus dem anderen Vertragstaat erzielt, in diesem anderen Vertragstaat nur zu besteuern sind, wenn die Einkünfteempfänger dort über eine "Betriebstätte" verfügen (was bei Musikergastspielen und Sportwettkämpfen üblicherweise nicht der Fall ist). Da nach österreichischem Recht die Tätigkeit eines Berufssportlers immer als gewerblich eingestuft wird, kann daher allgemein festgestellt werden, dass die Teilnahme von deutschen Berufssportlern an österreichischen Turnieren und anderen Wettkampfveranstaltungen solange von der österreichischen Besteuerung freizustellen sein wird, als die gegenständliche Verständigungsregelung mit Deutschland aufrechterhalten wird.

21. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Musiker, Verständigungsverfahren, gewerbliche Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Gastspiel, Gastspielvergütung, Gewerbebetrieb, Freistellung, Steuerfreistellung, gewerblich Tätige

Verweise:

§ 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 267/1989

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