EAS 748
Eröffnet ein französisches Unternehmen in Österreich ein Verbindungsbüro mit mehreren Angestellten, dessen Aufgabe in der Geschäftsanbahnung besteht, dann kann dieses Büro die Voraussetzungen einer "Betriebstätte" im Sinn von Artikel 5 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens erfüllen; und zwar auch dann, wenn über dieses Büro keine Warenverkäufe in Österreich getätigt werden. Betriebstättencharakter wäre in einem solchen Fall dann gegeben, wenn die Aktivitäten des Büros über den Rahmen einer bloß unterstützenden Hilfsfunktion für das französische Unternehmen hinausgehen: z.B. wenn österreichische Kunden die Möglichkeit erlangen, über das Verbindungsbüro Bestellungen aufzugeben (und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter des Büros keine Verkaufsabschlussvollmacht besitzen sollten und daher die Bestellungen erst nach Genehmigung durch die französische Zentrale Rechtswirksamkeit erlangen) oder wenn allfällige Reklamationen und Umtauschaktionen hinsichtlich der direkt aus Frankreich bezogenen Warensendungen über das Verbindungsbüro abwickelt werden können oder wenn das Verbindungsbüro in den Zahlungsverkehr eingeschaltet ist.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der allfälligen Betriebstätteneigenschaft eines österreichischen Verbindungsbüros seitens der französischen und der österreichischen Steuerverwaltung korrespondierend beurteilt werden müssen. Dem französischen Unternehmen werden daher Kontaktaufnahmen mit den zuständigen lokalen Steuerbehörden der beiden Länder in dieser Frage zu empfehlen sein.
31. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, Abschlussvollmacht |