EAS 744
Wird ein in Österreich ansässiger Mitarbeiter eines österreichischen Bauunternehmens auf Grund eines Auslandsvertrages für die Zeit vom 9.1.1995 bis 31.12.1995 an die russische Baustelle eines Straßenbauprojektes entsandt, dann sind die hiefür gezahlten Vergütungen von der österreichischen Besteuerung freizustellen, wenn
- die russische Bauausführung länger als 24 Monate andauert (Art. 4 Abs. 2 DBA-UdSSR) und
- der österreichische Dienstnehmer sich länger als 183 Tage in Russland aufgehalten hat.
Wird nun dieser Auslandsvertrag am 31. 7. 1995 mit Wirkung ab 30. 9. 1995 gekündigt und treffen die beiden vorgenannten Voraussetzungen (betr. Baustellendauer und Dienstnehmer-Aufenthaltsdauer) zu, dann sind alle Bezugsteile des österreichischen Arbeitgebers, die als Abgeltung der in Russland ausgeübten aktiven Arbeitnehmertätigkeit anzusehen sind, von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Bezugsauszahlung noch während der Tätigkeit in Russland oder erst darnach vorgenommen wird.
Für die Beantwortung der Frage, ob einerseits die Restbezüge für August und September und andererseits die erst nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung für den Zeitraum September bis Dezember 1995 gezahlten Bezüge auf Grund von Art. 11 DBA-UdSSR in Österreich steuerfrei sind, ist sonach festzustellen, ob der Rechtsgrund für diese Zahlungen tatsächlich die in Russland ausgeübte berufliche Tätigkeit war. Bei dieser Beurteilung wird auch auf die steuerliche Behandlung dieses Lohnaufwandes für Zwecke der Körperschaftsbesteuerung des österreichischen Arbeitgebers Bedacht zu nehmen sein. Denn wenn der Aufwand im Rechnungswerk des österreichischen Unternehmens belassen und nicht (gemeinsam mit dem Gewinnergebnis der russischen Baustelle) aus der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden wird, dann ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass man von Unternehmerseite diesen Bezugsteilen den Konnex mit der russischen Baustelle abspricht. Kürzen daher die in Rede stehenden Bezugsteile den körperschaftsteuerlichen Gewinn in Österreich, dann deutet dies darauf hin, dass diese Bezugsteile korrespondierend dazu in die österreichische Lohnsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Dieser Frage kann allerdings nicht im ministeriellen EAS-Antwortsystem weiter nachgegangen werden, da hiezu weitere Ermittlungen anzustellen wären, die aber nicht vom BMF, sondern von den Abgabenbehörden der ersten Instanz vorzunehmen sind. Die Frage einer allfälligen österreichischen Lohnsteuerpflicht muss daher erforderlichenfalls vom örtlich zuständigen Finanzamt unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten Leitlinien geprüft und entschieden werden.
31. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Dienstnehmerentsendung, Steuerfreistellung, Bauausführungsfrist, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel, Lohnsteuer, Dienstverhältnis, Dienstvertrag |