EAS 396
Führt ein in Russland ansässiges Unternehmen Agenturtätigkeiten (Vermittlung von Handelsgeschäften einschließlich Übersetzungsarbeiten, Abschluss von Transportversicherungen, diverse Finanzdienstleistungen) für Auftraggeber aus Drittstaaten durch und unterhält diese russische Gesellschaft in Österreich ein Büro, so wird hiedurch eine inländische "Repräsentanz" (=Betriebstätte) im Sinn von Artikel 4 des DBA-UdSSR begründet. Die aus der Agenturtätigkeit erzielten Gewinne des russischen Unternehmens werden daher zwischen Russland und Österreich entsprechend aufzuteilen sein.
Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die Ausübung solcher Aktivitäten in dem österreichischen Büro bloße Hilfstätigkeiten im Sinn von Artikel 4 Abs. 3 lit. f DBA-UdSSR darstellen. Der Umstand, dass diesen Aktivitäten aus der Sicht der Auftraggeber (=Lieferanten) für das Zustandekommen der Liefergeschäfte bloße untergeordnete Bedeutung zugemessen wird, ist im gegebenen Zusammenhang ohne Relevanz. Maßgebend ist vielmehr, dass die ggstl. Agenturtätigkeiten des russischen Unternehmens seinen wesentlichen Betriebsgegenstand bilden und dass diese wesentlichen Tätigkeiten von diesem Unternehmen auch in der österreichischen Repräsentanz ausgeübt werden.
24. Februar 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, Gewinnaufteilung, Hilfscharakter, Hilfstätigkeit, Hilfsstützpunkt, Hilfsfunktion, Hilfseinrichtung, Vermittler |