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Beteiligungsveräußerungen nach dem neuen DBA-Frankreich

BMFA 26/70/1-IV/4/9421.2.19941994

EAS 393

Artikel 13 Abs. 3 lit. a des parlamentarisch auf österreichischer Seite bereits genehmigten neuen DBA-Frankreich (1034 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII.GP) sieht ein Besteuerungsrecht Frankreichs vor, wenn Beteiligungen an französischen Kapitalgesellschaften veräußert werden und wenn diese Beteiligungen "wesentlich" sind. Dies trifft dann zu, wenn der "Veräußerer allein oder zusammen mit seinen Angehörigen ... unmittelbar oder mittelbar ... über Anteile ... verfügt hat, die insgesamt Anspruch auf mindestens 25 von Hundert der Gewinne dieser Gesellschaft einräumen." Als "Veräußerer" ist die veräußernde "Person" zu verstehen, die sowohl eine natürliche als auch eine juristische sein kann. Dies ergibt sich auch aus lit. b, da dort die durch lit. a vorgesehene Steuerpflicht dann beseitigt wird, wenn auf österreichischer Seite im Rahmen der primär juristische Personen betreffenden begünstigten Umgründungsvorgänge ein Steueraufschub gewährt wird.

Als "Angehöriger" ist durch die allgemeine, in Art. 3 Abs. 2 des Abkommens enthaltene Verweisung auf inländisches Recht der in § 25 BAO umschriebene Personenkreis zu verstehen. Verbundene Unternehmen zählen sonach nicht dazu.

Ist eine in Österreich ansässige natürliche Person zu 5% an einer französischen Kapitalgesellschaft beteiligt und werden weitere 20% an der französischen Kapitalgesellschaft von einer österreichischen Kapitalgesellschaft gehalten, die zu 100% dieser natürlichen Person gehört, dann liegt eine wesentliche Beteiligung dieser natürlichen Person im Sinn der zitierten Abkommensbestimmung vor, denn 5% werden von ihr unmittelbar und 20% mittelbar, nämlich im Wege der österreichischen Kapitalgesellschaft gehalten.

21. Februar 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 3 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Art. 13 Abs. 3 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994

Schlagworte:

Beteiligung, Beteiligungsveräußerung, wesentliche Beteiligung, Veräußerung von Beteiligungen, Anteilsveräußerung, Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung

Verweise:

§ 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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