EAS 426
Das Bundesministerium für Finanzen hält an seiner Auffassung fest, dass dem in Art. VIII Abs. 2 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens verwendeten Ausdruck "kinematographische Filme" jener Sinn beizulegen ist, der für den gleichen Ausdruck in Nr. 3706 des Zolltarifes festgelegt ist. Danach umfasst dieser Ausdruck weder Videofilme, die in Zolltarifnummer 8524 einzureihen sind, noch auch Leerkassetten (Zolltarifnummer 8523). In Anwendung dieser Grundsätze sind auch Kabel-TV Entgelte und Vergütungen für die Vermietung und das Verleihen von Trägermaterial, das nicht unter Zolltarifnummer 3706 fällt, nicht zu den quellensteuerabzugspflichtigen Lizenzgebühren zu zählen. Vorsorglich wird aber beigefügt, dass diese Auffassung bisher noch nicht mit der US-Steuerverwaltung abgestimmt worden ist. (siehe auch EAS 286)
5. April 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Quellensteuer |
Verweise: |