EAS 425
Bei Verlegung des Wohnsitzes aus Deutschland nach Österreich ergibt sich für Pensionzahlungen aus Deutschland und aus den Niederlanden folgende rechtliche Situation:
Eine aus der Beamtenversorgung des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes gezahlte Pension ist in Österreich gemäß Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen. Gleiches gilt gemäß Artikel 20 des österreichisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens für eine aus öffentlichen Kassen der Niederlande zufließende Pension (einschließlich Sozialversicherungspensionen).
Eine Rente, die von einer niederländischen Lebensversicherungsgesellschaft gezahlt wird, unterliegt hingegen gemäß Artikel 22 des österreichisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens nach Maßgabe des inländischen Rechtes der österreichischen Besteuerung. Hierbei wird jener Steuersatz angewendet, der nach dem österreichischen Steuertarif auf das Gesamteinkommen entfällt (Progressionsvorbehalt). Diese Rente ist auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens von der niederländischen Abzugsbesteuerung freizustellen.
5. April 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Wohnsitzverlegung, Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Pension, Renten, Abzugssteuer, Steuerabzug, Steuerentlastung |