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Rentenbezüge aus Deutschland

BMFH 3248/1/1-IV/4/943.3.19941994

EAS 404

Verlegt ein deutscher Staatsbürger seinen Hauptwohnsitz aus Deutschland an den bisherigen österreichischen Zweitwohnsitz, so dürfen gemäß Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens aus der deutschen Sozialversicherung bezogene Rentenbezüge in Österreich nicht der Besteuerung unterworfen werden (sie würden nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes, d.h. für die Ermittlung jenes Einkommensteuersatzes berücksichtigt, der auf in Österreich steuerpflichtige Einkünfte entfällt).

Rentenbezüge, die von deutschen Arbeitgebern (des nicht-öffentlichen Sektors) gezahlt werden, unterliegen demgegenüber gemäß Artikel 9 des Abkommens der österreichischen Einkommensbesteuerung und sind in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.

Beiträge zu einer freiwilligen deutschen Krankenversicherung wären nach der sich aus § 18 EStG derzeit ergebenden Rechtslage in Österreich nur dann (mit dem halben Betrag) als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn sie an ein Versicherungsunternehmen gezahlt werden, dem die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Österreich erteilt worden ist. Doch auch in diesem Fall müssten die Prämienzahlungen an diesen inländischen Geschäftsbetrieb geleistet werden.

3. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, inländischer Zweitwohnsitz, Steuerfreistellung, Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Renten, Pension

Verweise:

§ 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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