EAS 402
Schließt eine Salzburger Privatkrankenanstalt mit einer schweizerischen Gesellschaft eine Vereinbarung ab, derzufolge zwei schweizerische Krankenschwestern für die Dauer von 4 bis 5 Jahren im Wege des "Personalleasings" der Salzburger Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden, so steht das Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen gemäß Artikel 15 DBA-Schweiz grundsätzlich Österreich als dem Tätigkeitsstaat zu.
Ob in einem solchen Fall die Personalgestellung als solche steuerlich anerkannt wird, oder ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gestellungsnehmer als der eigentliche Arbeitgeber anzusehen ist, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht vom BM für Finanzen im Rahmen des EAS-Verfahrens entschieden werden kann. Richtschnur für die Entscheidung werden die in AÖF Nr. 87/1993 veröffentlichten Grundsätze sein. Bei abweichenden Beurteilungen zwischen der österreichischen und der schweizerischen Steuerverwaltung kann eine grenzüberschreitende Abstimmung im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens angestrebt werden.
Wird der schweizerische Arbeitskräftegesteller als Arbeitgeber gewertet (und hat dieser keine "Lohnsteuerbetriebstätte" im Sinn von § 81 EStG in Österreich), hat die einkommensteuerliche Erfassung der Bezüge im Veranlagungsweg zu erfolgen.
3. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Arbeitskräftegestellung, Arbeitskräfteüberlassung, Verständigungsverfahren, Veranlagung, Lohnsteuer, Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen |
Verweise: | § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |