EAS 431
Ein deutscher Staatsbürger, der in der Schweiz den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen unterhält und der dort einer "modifizierten Pauschalbesteuerung" unterliegt, nach der seine Einkünfte aus österreichischen Quellen in die schweizerische Besteuerungsgrundlage einzuschließen sind, erfüllt die in Artikel 4 Abs. 4 DBA-CH geforderte Ansässigkeitsvoraussetzung, so dass das österreichisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen auf ihn anzuwenden ist. Diese Beurteilung beruht auf den Ausführungen des Kreisschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. Dezember 1988 betreffend Pauschalierung bei der direkten Bundessteuer.
Durch die Begründung eines österreichischen Ferienwohnsitzes kann unter diesen Umständen die nach inländischem Recht hiedurch eintretende unbeschränkte Einkommen- und Vermögensteuerpflicht nur nach Maßgabe des österreichisch-schweizerischen Abkommens hinsichtlich inländischer Einkünfte und Vermögenswerte wahrgenommen werden (GZ 04 4282/2-IV/4/91 v. 13.8.1991, EAS.23).
Liegt hingegen kein Fall einer "modifizierten Pauschalbesteuerung" vor, so führt der bloße Umstand, dass derzeit und möglicherweise auch in Zukunft keine österreichischen Einkünfte anfallen, nicht dazu, dass Ansässigkeit in der Schweiz eintritt. Damit würde der inländische Ferienwohnsitz bewirken, dass Österreich die Position des "Ansässigkeitsstaates" zufällt und dass die Erfassung der Drittstaatseinkünfte in Österreich keinen Abkommensverstoß darstellt.
21. April 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Lebensmittelpunkt, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Zweitwohnsitz |