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Nutzung der Großrechenanlage der inländischen Muttergesellschaft durch Mitarbeiter der ausländischen Tochtergesellschaften

BMFI 471/3/1-IV/4/9421.4.19941994

EAS 430

Unterhält eine inländische Gesellschaft mit Betriebsgegenstand Finanzdienstleistungen (Banken- und Versicherungsbereich) in Tschechien, in der Slowakei, in Ungarn, in Polen, in Rumänien und in Bulgarien Tochtergesellschaften mit gleichem Betriebsgegenstand und ergibt sich aus betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten, dass die ausländischen Tochtergesellschaften die Großrechenanlage der österreichischen Muttergesellschaft mitbenutzen, so führt dies allein noch nicht zum Entstehen einer inländischen Betriebstätte der ausländischen Tochtergesellschaften.

Werden 2 bis 3 Mitarbeiter der ausländischen Tochtergesellschaften nur für Zwecke der Dateneingabe zu der inländischen Muttergesellschaft entsandt und werden den einzelnen Tochtergesellschaften zu diesem Zweck Büroräumlichkeiten zur Verfügung gestellt, so spricht vieles dafür, dass diese bloß "Hilfsstützpunkte" im Sinn der mit den genannten Staaten abgeschlossenen DBAs sind (Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA-CSSR, Art. 5 Abs. 4 lit. f DBA-Bulgarien, Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA-Polen, Art. 5 Abs. 3 lit. f DBA-Rumänien, Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA-Ungarn). Da es sich hiebei allerdings um Fragen der Sachverhaltsbeurteilung handelt, muss die Entscheidung hierüber dem zuständigen österreichischen Finanzamt vorbehalten bleiben.

Vorsorglich wird beigefügt, dass die in diesem Zusammenhang von der österreichischen Muttergesellschaft an ihre ausländischen Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen von diesen fremdverhaltenskonform abzugelten sind (AÖF Nr. 79/1986).

21. April 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 5 Abs. 4 lit. f DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
Art. 5 Abs. 3 lit. f DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Dienstnehmerentsendung, Hilfseinrichtung, Hilfsstützpunkt, Hilfscharakter, Hilfsfunktion, Fremdverhaltensgrundsatz, Fremdverhaltenskonformität

Verweise:

AÖF Nr. 79/1986

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