EAS 449
Ist ein in Österreich ansässiger österreichischer Staatsbürger an einer steuerfreien maltesischen Kapitalgesellschaft beteiligt und bezieht er von dieser Gesellschaft Gewinnausschüttungen, die nach maltesischem Recht keiner Abzugsbesteuerung unterliegen, so sind diese Gewinnausschüttungen in Österreich gemäß Artikel 23 Abs. 2 DBA-Malta nach österreichischem Recht in das Jahreseinkommen einzubeziehen und unterliegen der vollen Einkommensbesteuerung; in Fällen dieser Art wirkt sich die "Matching-Credit-Bestimmung " des Artikels 23 Abs. 4 lit. c nicht aus.
10. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 23 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979 |
Schlagworte: | Beteiligung, Gewinnausschüttung, Abzugssteuer, Steuerabzug, Matching-Credit, Beteiligungserträge |