EAS 497
Verfügt ein in Deutschland ansässiger und in Österreich beschränkt steuerpflichtiger deutscher Staatsbürger über ein österreichisches Schürfrecht, welches er einer österreichischen Kapitalgesellschaft gegen eine quartalsweise im nachhinein abzurechnende "Tonnagegebühr" überlässt, so steht aus vermögensteuerlicher Sicht das Besteuerungsrecht an diesem Schürfrecht entsprechend der Belegenheitsregel gem. Art. 14 Abs. 1 lit. a DBA Ö - D Österreich als dem Lagestaat zu. Eine Kapitalforderung, die dem in Deutschland ansässigen Inhaber des Rechtes gegen die österreichische Kapitalgesellschaft in Bezug auf die Abrechnung der Tonnagegebühr zusteht, wäre nach Ansicht des BMfF als vom Schürfrecht getrenntes selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen, hinsichtlich dessen gemäß Art. 14 Abs. 2 DBA Ö - D dem Wohnsitzstaat, sonach also Deutschland, das Besteuerungsrecht eingeräumt wird.
Der Umstand, dass das dem österreichischen Besteuerungsanspruch unterliegende Schürfrecht einer Wertminderung unterliegt, die jedoch mangels Überschreitens der Neuveranlagungsgrenzen des § 13 Abs. 1 Z 1 VStG zu keiner Neuveranlagung der Vermögensteuer hinsichtlich des in Österreich steuerpflichtigen Inlandsvermögens des beschränkt Steuerpflichtigen führt, ändert nichts an der Besteuerungsberechtigung Deutschlands hinsichtlich der vorstehend erwähnten Kapitalforderung. Da es sich im vorliegenden Fall um die Besteuerung von zwei selbständigen Wirtschaftsgütern handelt, kann darin auch keine dem DBA widersprechende Doppelbesteuerung erblickt werden.
19. September 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Ansässigkeit, bewegliches Wirtschaftsgut, unbewegliches Wirtschaftsgut |
Verweise: | § 13 Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192/1954 |