EAS 495
Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.
Wird ein zunächst in der Türkei im Sinne des Art. 4 DBA-Türkei ansässiger und bei einem türkischen Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer für die Zeit von Anfang Jänner 1994 bis Ende Mai 1994 zu einem österreichischen Unternehmen zur Arbeitsausübung im Inland entsandt und geht dieser Arbeitnehmer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses mit dem türkischen Arbeitgeber (Ende Mai) ab 1. Juni 1994 ein Dienstverhältnis mit dem österreichischen Unternehmen ein, wobei aus diesem Anlass sein abkommensgemäßer Wohnsitz endgültig nach Österreich verlegt wird, so steht das Besteuerungsrecht an den vom türkischen Arbeitgeber für die Tätigkeit in Österreich gezahlten Einkünften gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA - Türkei Österreich als dem Tätigkeitsstaat zu. Die Anwendung der "183-Tage-Regel" (Art. 15 Abs. 2 DBA - Türkei) auf die zwischen Jänner und Mai 1994 vom türkischen Arbeitgeber bezogenen Einkünfte wäre in diesem Fall mangels Erfüllung des in Abs. 2 lit. a genannten Tatbestandsmerkmals des 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres nicht übersteigenden Aufenthalts im Tätigkeitsstaat verwehrt. Eine auf das individuelle Arbeitsverhältnis abstellende Betrachtungsweise bei Auslegung der "183-Tage-Regel" findet nach Ansicht des BMfF weder im Wortlaut der in Rede stehenden DBA-Bestimmung noch in den von der OECD zur Auslegung von Art. 15 Abs. 2 OECD-MA entwickelten Auslegungsgrundsätzen Deckung. Ein durch diese Rechtsauslegung allenfalls eintretender Steuerkonflikt mit der türkischen Finanzverwaltung wäre gegebenenfalls im Wege eines Verständigungsverfahrens gem. Art. 26 DBA Ö - Türkei zu lösen.
Die während des Zeitraums Jänner 1994 bis Mai 1994 bezogenen Einkünfte aus in Österreich ausgeübter nichtselbständiger Arbeit unterliegen mangels inländischer Lohnsteuerbetriebstätte des türkischen Arbeitgebers dem inländischen Besteuerungsanspruch im Wege der Steuerveranlagung. Eine Verpflichtung zum inländischen Lohnsteuerabzug durch das österreichische Unternehmen, für das der türkische Arbeitnehmer tätig war, könnte sich allenfalls ergeben, wenn dem österreichischen Unternehmen, zu dem der türkische Arbeitnehmer entsandt worden ist, für steuerrechtliche Zwecke die wirtschaftliche Arbeitgebereigenschaft zuzuerkennen wäre.
8. September 1994
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973 |
Schlagworte: | Arbeitskräfteentsendung, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, Ansässigkeit, Ansässigkeitsstaat, Dienstnehmerentsendung, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel, 183-Tages-Frist, Veranlagung, Dienstvertrag, Lohnsteuerabzugspflicht, Verständigungsverfahren |
Verweise: | Art. 15 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |