EAS 517
Eröffnet eine Wiener Rechtsanwalts-Partnerschaft, die von drei in Österreich ansässigen Personen in der Rechtsform einer KEG geführt wird, in Tschechien eine Zweigniederlassung, so sind die der tschechischen Zweigniederlassung zuzurechnenden Gewinnteile in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Einkommensbesteuerung freizustellen. Der der tschechischen Niederlassung zuzuordnende und daher aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheidende Gewinnteil (Betriebeinnahmen und Betriebsausgaben) ist gemäß § 1 EStG nach österreichischem Recht zu ermitteln.
Betriebsausgaben, die durch die Tätigkeit der tschechischen Niederlassung verursacht worden sind, müssen auch dann aus der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden werden, wenn sie in Tschechien nicht gesondert als Betriebsausgabe absetzbar sind (weil Tschechien die Niederlassung als eigenständige Körperschaft erfasst und deren Gewinne mit 42% der Nettoeinnahmen pauschaliert und mit einer 3%igen Steuer belegt).
Für Zwecke des Progressionsvorbehaltes ist daher ebenfalls nicht die pauschalierte tschechische Besteuerungsgrundlage, sondern der aus dem (gemäß § 1 EStG) ermittelten Gesamteinkommen nach österreichischem Recht auszuscheidende tschechische Gewinnanteil anzusetzen.
27. Oktober 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, steuerliche Zurechnung, Zurechnung, Zurechnung von Einkünften |
Verweise: | § 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |