EAS 540
Ist ein in Österreich ansässiger Künstler sowohl als Dienstnehmer in Österreich als auch freiberuflich in Österreich und Italien tätig und verursacht die freiberufliche Tätigkeit in Österreich einen Verlust von S 52.000,00 wohingegen sie in Italien einen Gewinn von S 40.000,00 erbringt, so ist bei Ermittlung des "anrechenbaren Höchstbetrages" in Österreich nach den inländischen Grundsätzen des Verlustausgleiches vorzugehen: dies bedeutet, dass zunächst der "horizontale Verlustausgleich" innerhalb der Einkunftsart "selbständige Arbeit" vorzunehmen ist und dass erst ein danach noch verbleibender Verlustrest die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kürzt. Im vorliegenden Fall führt die steuerliche Erfassung der italienischen Einkünfte infolge der Primärverrechnung mit den inländischen freiberuflichen Einkünften zu keiner österreichischen Steuerleistung, so dass keine inländische Steuer zur Verfügung steht, auf die eine italienische Steuer angerechnet werden kann.
Der Fall könnte ein anderes Ergebnis zeitigen, wenn auch die nichtselbständige künstlerische Tätigkeit teilweise in Italien ausgeübt und dort - abkommenskonform - besteuert worden wäre.
14. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | freier Beruf, Dienstverhältnis, Dienstvertrag, Verluste, Verlustausgleich, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungshöchstbetrag, Anrechnungsverfahren, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnungssystem |