EAS 236
Ob Leasingraten eines tschechischen Leasingnehmers als Lizenzgebühren im Sinn von Artikel 12 DBA-CSFR anzusehen sind und deshalb einem 5%igen Quellensteuerabzug in der Tschechischen Republik zu unterwerfen sind, wird in erster Linie davon abhängen, ob es sich hierbei um Zahlungen im Rahmen eines operativen Leasingverhältnisses handelt oder ob der Fall eines Finanzierungsleasingvertrages vorliegt und in diesem letztgenannten Fall dem Leasingnehmer die Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers des geleasten Wirtschaftsgutes zukommt. Im erstgenannten Fall wird Tschechien ein 5%iges Quellenbesteuerungsrecht zustehen, im zweitgenannten Fall hingegen nicht. Für die Unterscheidung der beiden Fälle müsste auf österreichischer Seite gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-CSFR auf das innerstaatliche österreichische Steuerrecht (Leasinggrundsätze EStR 1984, Abschnitt 4) zurückgegriffen werden.
27. Februar 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Quellensteuer, Quellenbesteuerung, Lizenzgebühr, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer |