EAS 235
Ist ein in Österreich ansässiger Chemiker bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt und wird er von seinem deutschen Arbeitgeber bloß kurzfristig nach Italien und Argentinien entsandt, wobei die Tätigkeitszeiträume in jedem dieser Staaten die Fristen der "183-Tage-Klausel" (siehe Art. 15 Abs. 2 DBA-Italien und Art. 15 Abs. 2 DBA-Argentinien) nicht übersteigen, so ist auf folgendes zu achten:
Auf Grund des DBA-Deutschland können die vom deutschen Arbeitgeber ausbezahlten Bezüge insoweit in Deutschland besteuert werden, als sie auf Beschäftigungszeiten entfallen, die auf deutschem Staatsgebiet verbracht wurden. Für diese Bezugsteile tritt in Österreich gemäß Artikel 9 i.V. mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Deutschland Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) ein.
Bezugsteile, die auf Beschäftigungszeiten in Italien und Argentinien entfallen, unterliegen gem. Art. 15 DBA-Italien und gemäß Artikel 15 DBA-Argentinien der ausschließlichen österreichischen Besteuerung und müssen in den genannten Staaten von der Besteuerung freigestellt werden.
Eine andere Beurteilung wäre dann erforderlich, wenn der deutsche Arbeitgeber in Italien oder Argentinien Betriebstätten unterhält und eine Entsendung in diese Betriebstätten erfolgt.
27. Februar 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Auslandsentsendung, Dienstvertrag, Dienstverhältnis, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Freistellung |