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Betriebseinbringung in Schwestergesellschaften durch Steuerausländer

BMFF 1468/3/1-IV/4/9325.5.19931993

EAS 269

Überträgt eine deutsche Bank-Kapitalgesellschaft, die sich von ihren Beteiligungen an Nichtbanken trennen muss, ihre Beteiligung an einer österreichischen Kommanditgesellschaft zu Buchwerten auf eine dem Konzernverbund angehörende deutsche Kapitalgesellschaft mit deutscher Muttergesellschaft, so liegt nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen der Fall einer Aufwertungseinbringung gemäß § 16 Abs. 2 UmgrStG vor.

Diese Auffassung gründet sich auf das dem § 16 Abs. 2 UmgrStG zugrunde liegende Prinzip, dass bei Betriebseinbringungen durch Steuerausländer (einschließlich Einbringung von Anteilen an Personengesellschaften) der Aufwertungszwang stets dann einsetzen soll, wenn durch ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich die Verpflichtung auferlegt wird, stille Reserven steuerfrei zu belassen, die sich im Zusammenhang mit der Betriebseinbringung - in wirtschaftlicher Betrachtung - in den Händen von Steuerausländern bilden oder bilden könnten. Dieses Prinzip wird in § 16 Abs. 2 UmgrStG nicht davon abhängig gemacht, dass Österreich nach seinem derzeitigen innerstaatlichen Recht eine spätere Realisierung solcher stiller Reserven besteuern kann. Bereits der Verlust der potentiellen Besteuerungsberechtigung löst den Aufwertungszwang aus.

Wenn auf der Grundlage des Handelsrechtes im Fall der Einbringung in ausländische Schwestergesellschaften eine dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechende steuerliche Konsequenz nicht gezogen wird (d.h. es wird keine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft mit Nachfolgeeinlage in die Schwestergesellschaft als gegeben angesehen), so ändert dies nichts daran, dass die mit der steuerlichen (wirtschaftlichen) Betrachtung verknüpfte Rechtsfolge der Aufwertungsverpflichtung einsetzt.

Ob hiebei die ausländischen Konzerngesellschaften nach ausländischem Recht zu einem Organverbund zusammengeschlossen sind oder nicht, ist im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung ebenfalls ohne Belang.

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wird allerdings nicht verkannt, dass eine derartige aus den Grundsätzen des § 16 Abs. 2 UmgrStG abzuleitende Rechtslage im Einzelfall über das Erfordernis einer ausreichenden Absicherung der österreichischen Besteuerungsansprüche hinausgehen kann. Sollte diese Auffassung auch von der Steuerverwaltung des jeweiligen Heimatstaates des Konzerns vertreten werden und daher für reziproke Fälle auch zugunsten Österreichs die Anwendung der Methode des "Steueraufschubs" für Betriebseinbringungen in Schwestergesellschaften zugesichert werden, so könnte in Fällen der vorliegenden Art durch eine auf § 48 BAO gestützte Ausnahmegenehmigung bei Verpflichtung zur Buchwertfortführung auf die Besteuerung der stillen Reserven aus Anlass der Beteiligungseinbringung verzichtet werden.

Die Initiative für die Herbeiführung eines Gegenseitigkeitsverhältnisses müsste allerdings vom Heimatstaat der einbringenden Gesellschaft ausgehen.

25. Mai 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

wirtschaftliche Betrachtungsweise, Reziprozität, Steuerumgehung, § 48 BAO, Fremdüblichkeit, Fremdverhaltenskonformität

Verweise:

§ 16 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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