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Kostenumlagen aus Tschechien und der Slowakei

BMF04 4702/3-IV/4/9325.5.19931993

EAS 271

 

Die österreichische Finanzverwaltung lässt sich bei der Abgrenzung der nach Artikel 12 Abs. 3 DBA-CSSR steuerabzugspflichtigen Know-How Vergütungen von den nach Artikel 7 DBA-CSSR steuerabzugsfreien Dienstleistungsvergütungen von den Grundsätzen des OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens (insb. Z 11; Stand 1.9.1992) leiten:

Die OECD bezieht sich in der zitierten Kommentarstelle auf eine Definition der "Association des Bureaux pour la Protection de la Propriété Industrielle (ANBPPI): darnach bedeutet "Know-How" "die Gesamtheit des Außenstehenden nicht zugänglich gemachten technischen Wissens, das nicht unbedingt patentfähig zu sein braucht und das zur gewerblichen Nachahmung eines Erzeugnisses oder eines Verfahrens unter denselben Bedingungen notwendig ist; da das Know-how auf Erfahrungen beruht, stellt es das dar, was ein Hersteller allein aus der Untersuchung eines Produkts oder der Kenntnis des Standes der Technik nicht wissen kann". Im Know-How-Vertrag verpflichtet sich sonach die eine Partei der anderen Partei ihre Erfahrungen mitzuteilen , damit diese sie für ihre eigenen Zwecke verwenden kann . Dadurch unterscheidet sich diese Art von Vertrag vom Dienstleistungsvertrag, durch den sich die eine Partei verpflichtet, unter Anwendung der in ihrem Beruf üblichen Kenntnisse eine Arbeit für die andere Partei auszuführen . Nach dem OECD-Kommentar sind aus diesem Grund "Vergütungen für Leistungen im Rahmen des Kundendienstes, für Leistungen, die ein Verkäufer dem Käufer im Rahmen der Garantie erbringt, für rein technische Hilfe und für die Beratung durch einen Ingenieur, Rechtsanwalt oder Buchsachverständigen" nicht Lizenzgebühren sondern Vergütungen, die unter die Zuteilungsregeln für gewerbliche Gewinne fallen.

Die im ggstl. Fall erbrachten Leistungen der technischen und kaufmännischen Assistenz, der Haftungsübernahme sowie der Hilfestellung zur Bonitätsverbesserung sowie zur Verbesserung der wirtschaftlichen Selbständigkeit sind nicht dazu bestimmt, vom tschechischen oder slowakischen Vertragspartner für eigene Zwecke verwendet (vermarktet) zu werden. Denn der Unternehmensgegenstand des Vertragspartners besteht nicht im Anbieten derartiger Dienstleistungen. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen werden diese Tätigkeiten des österreichischen Unternehmens daher als Dienstleistungen einzustufen sein, die nur dann zu einem Besteuerungsrecht in Tschechien oder in der Slowakei führen, wenn sie im Rahmen einer dort befindlichen Betriebstätte des österreichischen Unternehmens erbracht werden.

Der bloße Umstand, dass die Vergütungen nicht nach der Methode der Einzelabrechnung sondern als Kostenumlage erhoben werden, kann nicht bewirken, dass sie aus Artikel 7 DBA-CSSR herauszulösen und der Zuteilungsregel für Lizenzgebühren des Artikels 12 DBA-CSSR zu unterstellen wären. Der Abzug einer Quellenbesteuerung in Tschechien oder in der Slowakei erscheint daher durch die DBA-Bestimmungen nicht gedeckt. Auch in den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen, AÖFV. Nr. 79/1986, (Ziffer 174) wird klargestellt, dass Vergütungen für Dienstleistungen nur dann einer Besteuerung im Quellenstaat unterzogen werden dürfen, wenn das die Leistung erbringende Unternehmen dort über eine Betriebstätte verfügt.

25. Mai 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 12 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 7 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Beratungsleistungen, Assistenzleistung, Auslandsbetriebstätte, Quellensteuer, Verrechnungspreisgrundsätze

Verweise:

Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
AÖF Nr. 79/1986

Stichworte