EAS 266
Ein deutscher Staatsbürger, der bei der Europäischen Patentorganisation in München tätig war und nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt, ist von der Einkommensbesteuerung hinsichtlich seiner vom Patentamt bezogenen Pensionen befreit (Art. 16 Abs. 2 des Abkommen vom 2. Juli 1990 zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamtes, BGBl. Nr. 672/1990).
Bezieht der Steuerpflichtige neben dieser Pension noch eine deutsche Sozialversicherungspension, so ist auch diese gemäß Artikel 10 des DBA-Deutschland von der Einkommensbesteuerung (unter Progressionsvorbehalt) befreit.
Falls keine anderen in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte zufließen, bleibt der vorgenannte "Progressionsvorbehalt" ohne steuerliche Auswirkung.
12. Mai 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Pension, Renten, Ruhegehälter, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, Steuerfreistellung, Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt |