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Auslieferungslager und Außendienstmitarbeiter

BMFS 236/59/1-IV/4/9322.6.19931993

EAS 276

 

Richtet eine deutsche Gesellschaft, die japanische Geräte in Österreich vertreibt, hiezu bei einer österreichischen Spedition ein Auslieferungslager ein und beauftragt sie gleichzeitig einen in Österreich ansässigen Außendienstmitarbeiter mit der Entgegennahme von Bestellungen, so deutet vieles darauf hin, dass hiedurch eine Betriebstätte für die deutsche Gesellschaft in Österreich begründet wird.

Ziffer 10 lit. b des Schlussprotokolls zu Artikel 4 DBA-D weist ausdrücklich darauf hin, dass ein über ein Warenlager verfügender Firmenangestellter, von dem er regelmäßig Bestellungen für das Unternehmen ausführt, betriebstättenbegründend wirkt. Nach dieser Vertragsbestimmung löst sonach ein die Bestellungen entgegennehmender Firmenrepräsentant in Verbindung mit der Existenz eines inländischen Auslieferungslagers im Allgemeinen die Verwirklichung des Betriebstättentatbestandes aus. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen führt die Nichteinschaltung des Angestellten in den Auslieferungsvorgang (weil die Auslieferungsanweisung von Deutschland nicht an ihn sondern unmittelbar an die Spedition ergeht) zu keiner anders lautenden Beurteilung.

Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Hinweis insbesondere auf Ziffer 33 des OECD-Kommentars zu Art. 5 des OECD-Musterabkommens) davon auszugehen sein, dass die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Bestellungen, die nur mehr des bloßen Formalaktes einer Nachfolgegenehmigung durch die deutsche Gesellschaft bedürfen, einer Abschlussvollmacht gleichzuhalten ist, so dass bereits nach Ziffer 10 lit. a des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-D eine "Vertreterbetriebstätte" gegeben sein dürfte.

Die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie auch von der deutschen Steuerverwaltung geteilt wird.

22. Juni 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Anlage 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Vertriebsfunktion, Inlandsbetriebstätte, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Vollmacht

Verweise:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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