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Weitergeltung des DBA-Liechtenstein ex 1955 für die Erbschaftsbesteuerung

BMFG 2153/1/1-IV/4/9326.7.19931993

EAS 285

 

Die in BGBl. Nr. 325/1968 veröffentlichte Kündigung des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 7. Dezember 1955 betrifft nur dessen Abschnitt II, so dass dieses Abkommen nach wie vor eine Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuer (nicht jedoch der Schenkungssteuer) beseitigt. Der darin verwendete Begriff "Wohnsitz" hat hierbei jene Bedeutung behalten, die ihm seit Abschluss des Abkommens zugekommen ist. Artikel 4 und die darin umschriebene Wohnsitzdefinition des auf dem Gebiete der Einkommens- und Vermögensbesteuerung am 5. November 1969 abgeschlossenen neuen Abkommens hat daher keine unmittelbare Bedeutung für den weiter bestehenden Restteil des Abkommens vom 7. Dezember 1955.

26. Juli 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
DBA FL (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuer), BGBl. Nr. 214/1956

Schlagworte:

Erbschaftsbesteuerung

Stichworte