EAS 282
Ist ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger an einer deutschen Personengesellschaft beteiligt, deren Betriebstätten sich in den neuen deutschen Bundesländern befinden, sind die Gewinnanteile gemäß Art. 4 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen, jedoch für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Hiezu müssen die ausländischen Einkünfte nach österreichischem Steuerrecht ermittelt werden.
Dies hat zur Folge, dass die 8-prozentige deutsche Investitionszulage sowie der deutsche Investitionszuschuss nach österreichischem Recht als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zuzurechnen sind, auch wenn die deutsche Investitionszulage nach deutschem Recht Steuerfreiheit genießt. Auch die 50-prozentige deutsche Sonderabschreibung kann bei Ermittlung der deutschen Einkünfte für Belange der Progressionsermittlung nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Österreichische Investitionsbegünstigungen stehen nicht zu, da diese an inländische Betriebstätten gebunden sind.
13. Juli 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Beteiligung |