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Investitionsbegünstigungen in den neuen deutschen Bundesländern

BMFG 1807/2/1-IV/4/9313.7.19931993

EAS 282

 

Ist ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger an einer deutschen Personengesellschaft beteiligt, deren Betriebstätten sich in den neuen deutschen Bundesländern befinden, sind die Gewinnanteile gemäß Art. 4 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen, jedoch für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Hiezu müssen die ausländischen Einkünfte nach österreichischem Steuerrecht ermittelt werden.

Dies hat zur Folge, dass die 8-prozentige deutsche Investitionszulage sowie der deutsche Investitionszuschuss nach österreichischem Recht als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zuzurechnen sind, auch wenn die deutsche Investitionszulage nach deutschem Recht Steuerfreiheit genießt. Auch die 50-prozentige deutsche Sonderabschreibung kann bei Ermittlung der deutschen Einkünfte für Belange der Progressionsermittlung nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Österreichische Investitionsbegünstigungen stehen nicht zu, da diese an inländische Betriebstätten gebunden sind.

13. Juli 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Steuerfreistellung, Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Beteiligung

Stichworte