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Patienten-Untersuchungszimmer als feste Einrichtung

BMFK 2091/3/1-IV/4/931.10.19931993

EAS 309

Übt ein in Vorarlberg ansässiger und dort berufstätiger Facharzt zweimal wöchentlich seine fachärztliche Tätigkeit auf freiberuflicher Basis auch in einer schweizerischen Privatklinik aus und steht ihm dort ein Untersuchungs-Patientenzimmer zur Verfügung, so steht gem. Artikel 14 DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht für die dort ausgeübte Tätigkeit der Schweiz zu, wenn dieses Untersuchungszimmer als "feste Einrichtung" des Arztes anzusehen ist. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn dieses Zimmer dauernd in der Verfügungsmacht des Arztes steht. Bloße Mitbenutzungsrechte an Räumlichkeiten führen nach österreichischer Auffassung noch nicht zur Begründung einer Betriebstätte bzw. festen Einrichtung.

Sollte auf Seiten der Schweiz in dieser Hinsicht eine abweichende Auffassung vertreten werden, müsste die Frage in einem internationalen Verständigungsverfahren geklärt werden.

1. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

freier Beruf, Tätigkeitsstaat, Tätigkeitsort, feste Einrichtungen, feste Geschäftseinrichtung, feste örtliche Einrichtung, dauerhafte Geschäftseinrichtung

Stichworte