EAS 291
Beachte:
Die Aussagen dieser EAS sind durch die geänderte Rechtslage (Art. 19 DBA-Türkei idF BGBl. III Nr. 96/2009) überholt.
Das BM für Finanzen vertritt die Auffassung, dass in Österreich errichtete ausländische diplomatische und berufskonsularische Vertretungsbehörden bei Erfüllung der zu ihrem Aufgabenbereich zählenden Tätigkeiten in Ausübung öffentlicher Funktionen im Sinn der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen tätig sind; da diese Tätigkeit durch die Gesamtheit der zum Personalstand der Vertretungsbehörde zählenden Mitarbeiter erbracht wird, wird die Qualifikation "Ausübung öffentlicher Funktionen" auf alle Dienstnehmer der Vertretungsbehörde zutreffen. Es ist daher für die Anwendung der "Kassenstaatsregel" (dem Art. 19 OECD-Musterabkommen 1963 nachgebildete DBA-Bestimmungen) unerheblich, ob es sich bei den Dienstnehmern der Vertretungsbehörde um Diplomaten, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals, oder um dienstliches Hauspersonal handelt.
Die Staatsbürgerschaft und die "Sur-place"-Eigenschaft (inländische Ansässigkeit vor Eingehen des Dienstverhältnisses) sind nur bei jenen Abkommen von Bedeutung, die für diesen Personenkreis den sog. "Ortskräftevorbehalt" vorsehen. Dieser Vorbehalt ist in der DBA-Türkei nicht enthalten. Daher sind sämtliche Dienstnehmer der türkischen Botschaft in Wien von der österreichischen Einkommensbesteuerung - unter Progressionsvorbehalt - befreit.
6. August 1993
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 19 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, diplomatische Vertretungsbehörde, Sur-Place-Personal |
Verweise: | Art. 19 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |