EAS 316
Beteiligen sich in Österreich ansässige Personen an einer deutschen Publikums KG, die ein Immobilienprojekt in Berlin errichtet und werden die von dieser KG erzielten Einkünfte von der deutschen Steuerverwaltung insgesamt (einschließlich der aus der Anlage von Überschüssen erzielten Zinsen) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von in Deutschland gelegenem unbeweglichem Vermögen eingestuft und folglich auch im Fall der in Österreich ansässigen Kommanditisten gemäß Art. 3 DBA-Deutschland in Deutschland der Besteuerung unterzogen, so kann eine Doppelbesteuerung eintreten, wenn auf österreichischer Seite der aus den genannten Zinsen gebildete Gewinnteil der KG nach österreichischem inländischen Recht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und demzufolge nach Artikel 11 DBA-Deutschland in Österreich der Besteuerung zu unterziehen ist. Ein derartiger Qualifikationskonflikt kann nur im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens bereinigt werden.
20. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Vermietungseinkünfte, Beteiligung, Liegenschaftsvermögen, unbewegliches Wirtschaftsgut, Verständigungsverfahren, Beteiligungserträge, Immobilienerträgnisse |