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Dienstnehmer deutscher Konzerngesellschaften als Geschäftsführer einer inländischen GesmbH

BMFD 657/2/1-IV/4/9320.10.19931993

EAS 318

Errichtet eine deutsche Kapitalgesellschaft in Österreich eine Tochter-GesmbH und werden mit der Geschäftsführung dieser Tochtergesellschaft in Deutschland ansässige Personen betraut, die in einem Dienstverhältnis zur deutschen Muttergesellschaft oder zu anderen deutschen Konzerngesellschaften stehen, so ist zunächst zu untersuchen, ob bei Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) ein (zweites) Dienstverhältnis der beiden Geschäftsführer gegenüber der österreichischen Tochtergesellschaft als gegeben anzunehmen ist; diesfalls hätte die österreichische Tochtergesellschaft den von ihr zu tragenden Lohnaufwand dem österreichischen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen; und zwar hinsichtlich jener Bezugsteile, die auf die auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübte Tätigkeit entfallen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsmeinung der österreichischen und deutschen Höchstgerichte Bedacht zu nehmen, wonach bei einer inländischen GesmbH die Tätigkeit des Geschäftsführers auch dann an dem Ort, an dem die GesmbH betrieben wird, als ausgeübt anzusehen ist, wenn der Geschäftsführer die Gesellschaft von seinem Wohnsitz im Ausland aus leitet und an dem Ort des Betriebes nur gelegentlich anwesend ist (BFH 15.11.1971, BStBl II 1972, 68 und VwGH 7.5.1979, 2669/78).

Aber auch dann, wenn kein zweites steuerliches Dienstverhältnis zur inländischen GesmbH vorliegt, deutet - unter Berücksichtigung der obzitierten Judikatur - vieles darauf hin, dass die auf die Österreich-Tätigkeit der Geschäftsführer entfallenden anteiligen Lohnaufwendungen (die vermutlich durch die Kostenanlastung seitens der deutschen Muttergesellschaft an die österreichische Tochtergesellschaft ziffernmäßig feststehen dürften) der österreichischen Besteuerung zu unterziehen sind; in diesem Fall könnte Lohnsteuerabzugspflicht der deutschen Muttergesellschaft in Österreich gegeben sein, falls die österreichischen Büroräume der beiden ausschließlich im dienstlichen Auftrag der deutschen Muttergesellschaft tätig werdenden Geschäftsführer als inländische Betriebstätten der deutschen Muttergesellschaft zu werten sind. Reichen hingegen die tatsächlichen Gegebenheiten nicht aus, um in den Räumen der österreichischen Tochtergesellschaft eine Betriebstätte des deutschen Arbeitgebers der beiden Geschäftsführer zu erblicken, müsste die steuerliche Erfassung im Wege der Veranlagung erfolgen.

Sollte sich die Gefahr einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Deutschland abzeichnen, so müsste die Frage im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens geklärt werden; sie könnte dann allerdings auch auf die Tagesordnung der nächsten turnusmäßigen österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche gesetzt werden.

20. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Konzerngesellschaft, Geschäftsführertätigkeit, Dienstverträge, Tätigkeitsstaat, Lohnsteuer, Inlandsbetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Verständigungsverfahren

Verweise:

§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BFH 15.11.1971, GrS - 1/71, BStBl II 1972, 68
VwGH 07.05.1979, 2669/78

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