EAS 315
Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Hauptwohnsitz in die Schweiz und befindet sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, führt dies grundsätzlich dazu, dass die Schweiz hiedurch die Stellung des Ansässigkeitsstaates im Sinn des DBA-Schweiz erlangt. Dies hat zur Folge, dass Österreich nach Maßgabe des DBA-Schweiz auch dann keine Besteuerungsrechte an Auslandseinkünften dieses Steuerpflichtigen geltend machen kann, wenn dies auf Grund eines inländischen Zweitwohnsitzes nach innerstaatlichem Steuerrecht ("unbeschränkte Steuerpflicht") geboten wäre.
Zu beachten ist allerdings auch Artikel 4 Abs. 4 des Abkommens. Unterliegt der Steuerpflichtige mit österreichischen Einkünften in der Schweiz nicht den allgemein erhobenen Steuern (z.B. weil ihm eine auch die österreichischen Einkünfte umfassende Steuerpauschalierung gewährt worden ist), so gilt er nicht als in der Schweiz ansässig.
Eine so genannte "modifizierte Pauschalbesteuerung", bei der die Einkünfte aus österreichischen Quellen in die schweizerische Besteuerungsgrundlage einzuschließen sind, erfüllt hingegen die in Art. 4 Abs. 4 DBA-CH geforderte Ansässigkeitsvoraussetzung (EAS 23). Eine schweizerische Steuerbegünstigung für Drittstaatseinkünfte bewirkt sonach nicht den Verlust der DBA-Ansässigkeit in der Schweiz. Werden Drittstaatseinkünfte von dem in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen über einen österreichischen Betrieb bezogen, für den sie nach österreichischem Recht einen bloßen Durchlaufposten darstellen, liegen keine Einkünfte aus österreichischen Quellen vor.
11. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Wohnsitzwechsel, Wohnsitzverlegung, Lebensmittelpunkt, Mittelpunkt der Lebensinteressen, inländischer Zweitwohnsitz, Ansässigkeit, Ansässigkeitsstaat |
Verweise: | EAS 23 |