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Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler

BMFM 2247/1/1-IV/4/9311.10.19931993

EAS 314

 

Durch § 103 Abs. 4 EStG sollen steuerliche Härten abgebaut werden, die bisher verschiedentlich verhindert haben, dass ausländische Spitzenkräfte aus den Bereichen von Wissenschaft und Forschung ihr Wirken auch der österreichischen Volkswirtschaft zugute kommen lassen. Ausländische Wissenschaftler, deren Tätigkeit im nachgewiesenenen öffentlichen Interesse Österreichs gelegen ist, sollen daher durch den mit ihrem Zuzug nach Österreich verbundenen Eintritt in die inländische unbeschränkte Steuerpflicht hinsichtlich ihrer Auslandseinkünfte keiner wesentlich höheren Steuerbelastung ausgesetzt sein, als bei Verbleib in ihrem bisherigen Ansässigkeitsstaat. Sofern die wissenschaftliche Qualifikation außer Zweifel steht und seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung das öffentliche Interesse Österreichs an einer Tätigkeit in Österreich bestätigt wird, ist eine Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen nicht nur im Interesse inländischer Universitäten und öffentlicher Forschungseinrichtungen, sondern auch im Rahmen der angewandten Industrieforschung rechtlich zulässig.

Die in Österreich zu erlangende Steuerentlastung kann lediglich in einem pauschalen Ausgleich von wesentlichen zuzugsbedingten steuerlichen Mehrbelastungen bestehen (zB durch Steuerfreistellung von nach dem ausländischen Recht des bisherigen Ansässigkeitsstaates steuerfreien oder nicht steuerbaren Einkünften; durch Steuerfreistellung von auch nach dem Zuzug nach Österreich im Ausland weiterhin besteuerten Einkünften; durch Halbsatzbesteuerung von Auslandseinkünften, die ohne Zuzug nach Österreich im bisherigen Ansässigkeitsstaat mit wesentlich niedrigeren Steuersätzen oder mit einer wesentlich niedrigeren Bemessungsgrundlage als in Österreich besteuert worden wären).

Die Steuerentlastung kann nicht für Inlandseinkünfte im Sinn des § 98 EStG gewährt werden; eine Herabsetzung der Steuer für die inländischen Gehaltsbezüge auf ein hypothetisches Maß des seinerzeitigen Ansässigkeitsstaates wäre daher gesetzlich nicht gedeckt. Es wäre auch nicht zulässig, die inländischen Einkünfte um Aufwendungen zu kürzen, die der ausländische Staat als abzugsfähige Aufwendungen anerkennt; vertraglich zu leistende Beiträge zu ausländischen Pensionskassen können daher nur im Rahmen der inländischen Sonderausgabenbegünstigung geltend gemacht werden.

11. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 103 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Entlastung, Zuzugsbegünstigung, Freistellung, Zuzug

Verweise:

§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte