EAS 311
Übernimmt die inländische Niederlassung eines internationalen Konzerns die Aufgabe, Lizenzrechte des ausländischen Hauptsitzes international zu verwerten und wird der Wert dieser Lizenzrechte auf der Grundlage von § 6 Z 6 EStG mit dem Verkehrswert als Vermögen der inländischen Niederlassung angesetzt, ist den erzielten Lizenzeinnahmen eine angemessene Abschreibung des gem. § 6 Z 6 EStG angesetzten Vermögenswertes gegenüberzustellen. Es ist unmaßgebend, ob der DBA-Partnerstaat in einem solchen Fall den Eintritt des gem. § 6 Z 6 EStG anzusetzenden Wertes in das steuerliche Betriebsvermögen der österreichischen Niederlassung zum Anlass für eine Erfassung der in seiner Besteuerungshoheit angesammelten stillen Reserven nimmt oder nicht.
11. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Verwertungsgesellschaft, stille Reserven, Lizenzgebühr |
Verweise: | § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |