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Gewerbeertragsbesteuerung für Inlandsrepräsentanzen

BMFJ 568/1/1-IV/4/9329.10.19931993

EAS 328

 

Unterhält ein japanisches Bankunternehmen in Österreich eine Repräsentanz, der im Rahmen der Unternehmenstätigkeit eine bloß unterstützende Hilfsfunktion zukommt, so stellt ein derartiger Hilfsstützpunkt gemäß Artikel IV Abs. 3 lit. e DBA-Japan keine inländische Betriebstätte dar, so dass weder eine inländische Einkommensbesteuerung noch eine inländische Vermögensbesteuerung zu erfolgen hat. Da sich das DBA-Japan aber nicht auf die Gewerbesteuer bezieht, und da ferner bloße unternehmerische Hilfsstützpunkte grundsätzlich Betriebstätten gem. § 29 BAO sind, wird der der inländischen Repräsentanz zuzurechnende Ertrag der Gewerbeertragsbesteuerung zu unterziehen sein.

Die Gewerbeertragsermittlung baut auf der einkommen(körperschaft)steuerlichen Gewinnermittlung auf; trotz DBA-Freistellung von der Körperschaftsteuerpflicht wird daher lediglich für Belange der Gewerbeertragsbesteuerung eine einkommensteuerliche Gewinnermittlung vorzunehmen sein. Hierbei wird auf der Grundlage von § 6 Z 6 EStG und der hiezu von der Finanzverwaltung vertretenen Interpretation (Abschn. 45 Abs. 2 ESt-RL 1984) eine nach internationalen Grundsätzen anerkannte , dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechende Gewinnzurechnung an die Repräsentanz vorzunehmen sein. Es wird daher Ihrer Auffassung beigepflichtet, dass auf Grund dieser Betrachtungsweise die Prinzipien des OECD-Kommentars zu Artikel 7 des OECD-Musterabkommens eine bis in die Gewerbeertragsbesteuerung hineinwirkende Bedeutung erlangen.

Es ist weiters zutreffend, dass gemäß Z 19 und 20 des OECD-Kommentars zu Artikel 7 des OECD-Musters (Fassung Sept. 1992) für Nebenleistungen einer Auslandsbetriebstätte (wobei die Nebenleistungseigenschaft sich am Aktivitätsfeld des Gesamtunternehmens und nicht am Tätigkeitsbereich der Betriebstätte orientiert) dieser Auslandsbetriebstätte wohl ein Kostenersatz nicht aber ein Gewinnaufschlag zuzurechnen ist.

Der Umstand, dass nach Ihrer Darstellung das zuständige österreichische Finanzamt für Belange der Gewinnzurechnung dennoch auf Anwendung der Kostenaufschlagsmethode besteht, muss als Indiz dafür gewertet werden, dass offensichtlich die Eigenschaft der Repräsentanz im Rahmen der Umsatzerzielung des japanischen Unternehmens nicht als bloßer untergeordneter Hilfsstützpunkt anerkannt werden konnte.

29. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 Abs. 3 lit. e DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963

Schlagworte:

Hilfscharakter, Hilfstätigkeit, Inlandsbetriebstätte, Zurechnung, Steuerfreistellung, Fremdüblichkeit

Verweise:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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