EAS 327
Fließen einer in Österreich ansässigen Bank Zinsen aus Thailand zu, so finden darauf die Bestimmungen des Artikels 11 des DBA-Thailand Anwendung. Der bloße Umstand, dass die den Zinsenzahlungen zugrunde liegende Kreditvergabe durch einer US-Filiale der österreichischen Bank, sonach durch eine in den USA gelegene Betriebstätte, erfolgt und dass folglich die Zinsenzahlungen dem Betriebsergebnis der US-Filiale zuzurechnen sind, ändert nichts an der Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Thailand. Denn gemäß Artikel 1 des Abkommens können alle in Österreich ansässigen natürlichen und juristischen Personen die Abkommensvorteile in Anspruch nehmen.
29. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986 |
Schlagworte: | Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Auslandsbetriebstätte |