EAS 343
Entsendet eine britische Kapitalgesellschaft einen ihrer in Großbritannien durchgehend ansässigen Dienstnehmer für die Zeit vom 1. August 1993 bis 29. Juni 1994 nach Österreich und unterhält diese britische Gesellschaft keine (schädliche) inländische Betriebstätte, so unterliegen die vom britischen Arbeitgeber gezahlten Bezüge weder 1993 noch 1994 in Österreich einer Besteuerung, wenn in keinem der beiden Jahre die "183-Tage-Frist" des Art. 15 Abs. 2 DBA-Großbritannien überschritten wird (in die Fristenberechnung müssten aber auch allfällige weitere Kurzaufenthalte in Österreich, die außerhalb der genannten Entsendungszeit in diesen Jahren erfolgen, eingerechnet werden). Der Umstand, dass in dem in Großbritannien am 5. April 1994 endenden britischen Steuerjahr die 183-Tage-Frist überschritten wird, ist nach OECD-Auffassung unmaßgebend, da es nicht auf die zeitlichen Gegebenheiten im Ansässigkeitsstaat, sondern auf jene im Tätigkeitsstaat ankommt (AÖF Nr. 331/1991).
3. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, 183-Tage-Klausel, Arbeitskräfteentsendung |
Verweise: | AÖF Nr. 331/1991 |