EAS 352
Übernimmt ein österreichisches Unternehmen die Planung und Überwachung einer Koksanlage in Deutschland, wobei die Bauausführung von anderen Unternehmen besorgt wird (die nicht Subunternehmer des österreichischen Unternehmens sind), führen die bloßen Planungs- und Überwachungsarbeiten zu keiner deutschen Betriebstätte. Denn derartige Leistungen einer "geistigen Bauausführung" fallen gemäß Ziffer 17 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens (Stand: September 1992) nicht unter den Begriff "Bauausführung oder Montage", wenn sie nicht vom bauausführenden Unternehmen erbracht werden. Dies hat nach dem OECD-Konzept zur Folge, dass derartige Leistungen nur dann zu einer Steuerpflicht in Deutschland führen, wenn sie im Rahmen einer dort befindlichen dauerhaften Einrichtung (zB Planungs- und Überwachungsbüro) ausgeführt werden.
Vorsorglich wird aber beigefügt, dass diese Auffassung bisher noch nicht mit der deutschen Seite abgestimmt worden ist.
3. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | 12-Monats-Frist, Baubetriebstätte, Dauerhaftigkeit, dauerhafte Geschäftseinrichtung, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Bauplanung, Bauüberwachung, Auslandsbetriebstätte |
Verweise: | Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |