EAS 341
Ein österreichisches Unternehmen, das die Lieferung und Montage eines Gasturbinenkessels in Ungarn vornimmt, begründet hiedurch nur dann eine die ungarische Besteuerung auslösende Betriebstätte, wenn die Montagetätigkeit 2 Jahre überschreitet (Art. 5 Abs. 1 lit. g DBA-Ungarn). Diese Frist beginnt gemäß Z 11 des OECD-Kommentars zur Artikel 5 des OECD-Musterabkommens (Zitierung gem. Stand September 1992) von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das Unternehmen mit den Arbeiten - einschließlich aller vorbereitenden Arbeiten - in Ungarn beginnt. Arbeitsbeginn in diesem Zusammenhang ist auch die Arbeitsaufnahme durch einen unter Vertrag genommenen ungarischen Subauftragnehmer.
Allerdings bewirken nur tatsächliche Bauausführungsarbeiten (zB das Aufstellen eines Bauplanungsbüros) den Beginn des Fristenlaufes. Rechtsakte, wie z.B. der Vertragsabschluß, die Registrierung bei den ungarischen Steuerbehörden zwecks Leistung von Umsatzsteueranzahlungen vor dem tatsächlichen Baubeginn sowie die Leistung von Vorauszahlungen an ungarische Subauftragnehmer lösen hingegen nach den auch für die Auslegung des DBA-Ungarn maßgebenden Grundsätzen des OECD-Konzeptes noch keinen Fristenlauf aus.
2. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976 |
Schlagworte: | Baubetriebstätte, Bauausführung, Baustelle, Baustellenfrist, Montagebaustelle, Montagebetriebstätte, Montagetätigkeit, Auslandsbetriebstätte |
Verweise: | Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |