EAS 340
Erwirbt eine österreichische Kapitalgesellschaft von deutschen Gesellschaften Gemeinschaftsantennenanlagen, die auf deutschen Gebäuden montiert worden sind und von der deutschen Steuerverwaltung nicht als Gebäudeteile (nicht als unbewegliches Vermögen) beurteilt werden, und sind diese Anlagen an die Inhaber der in solchen Gebäuden bestehenden Wohn- und Betriebsräumlichkeiten vermietet, so können die deutschen Antennenanlagen nicht als Betriebstätte der österreichischen Gesellschaft in Deutschland gewertet werden. Die durch die Vermietungstätigkeit erzielten Gewinne unterliegen daher der ausschließlichen Besteuerung in Österreich.
Der bloße Umstand, dass mit den erforderlichen Wartungsarbeiten unabhängige deutsche Unternehmen betraut werden, führt zu keiner anders lautenden Beurteilung.
Allerdings wird zu bedenken sein, dass geschäftliche Aktivitäten der beschriebenen Art vielfach die Einrichtung einer besonderen "Anlaufstelle" für die deutschen Kunden auf deutschem Staatsgebiet erfordert, der eine Betriebstätteneigenschaft im Sinn des DBA-Deutschland zuzumessen sein könnte. Wenn daher zB die die Anlagen nach Österreich verkaufende deutsche Gesellschaft weiterhin die von ihr unter Vertrag genommenen deutschen Kunden betreut, wenn weiters für neue deutsche Kundenaquisitionen eine Tochtergesellschaft der erstgenannten deutschen Gesellschaft errichtet wird, so wird sorgfältig zu prüfen sein, ob diese deutschen Gesellschaften nicht möglicherweise als eine "ständige Vertretung" der österreichischen Gesellschaft (im Sinn von Z 10 lit. a oder c des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland) anzusehen sind. Diese Frage sollte daher vorsorglich mit den zuständigen Finanzämtern der beiden Staaten abgestimmt werden. Bei Bedarf könnte eine Klärung auch im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens herbeigeführt werden.
Sollte die österreichische Gesellschaft, die von der deutschen Gesellschaft erworbenen Antennenanlagen in der Folge wieder an eine deutsche Gesellschaft zurückvermieten, die sodann ihrerseits den deutschen Markt betreut, könnte eine derartige Gestaltung - vor allem aus deutscher Sicht - einer genaueren Durchleuchtung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bedürfen, die jedoch nicht im Rahmen des EAS-Antwortdienstes vorgenommen werden kann.
2. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | unbewegliches Wirtschaftsgut, bewegliches Wirtschaftsgut, Vermietungseinkünfte, Mietentgelt, Verständigungsverfahren, wirtschaftliche Betrachtungsweise, ständiger Vertreter, Auslandsbetriebstätte, Sale and Lease-Back |
Verweise: | Anlage 1 Z 10 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |