EAS 366
Wird von einer Vorarlberger GesmbH eine Tochtergesellschaft in Bozen errichtet und übernehmen die beiden in Österreich ansässigen Geschäftsführer der österreichischen Mutter-GesmbH auch die Geschäftsführung der Bozener Tochter-GesmbH (auf Grund eines zweiten Dienstvertrages mit dieser Bozener Tochter-GesmbH), dann steht Italien gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Italien das Recht zu, die auf Grund dieses zweiten Dienstvertrages von der italienischen Tochter-GesmbH gezahlten Geschäftsführerbezüge insoweit zu besteuern, als die Tätigkeit für die Bozener Gesellschaft in Italien ausgeübt wird. Die italienischen Geschäftsführerbezüge bleiben allerdings gemäß Artikel 23 Abs. 3 auch in Österreich steuerpflichtig und wären hier im Veranlagungsweg der Besteuerung zu unterziehen, wobei eine abkommensgemäß in Italien erhobene Steuer auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen ist.
30. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 1 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Geschäftsführer, Geschäftsführertätigkeit, Dienstverträge, Dienstverhältnis, Geschäftsführervergütung, Veranlagung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsverpflichtung |