Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Körperschaften öffentlichen Rechts, Ansässigkeitsbescheinigung, Doppelbesteuerung |
Verweise: | BMF 17.06.2021, 2021-0.410.198, BMF-AV Nr. 81/2021 |
Aus gegebenem Anlass wird mitgeteilt:
(1) Im Rahmen von Verständigungsverfahren mit Deutschland, Großbritannien und Luxemburg wurde Einigung darüber erzielt, dass bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen auch Körperschaften des öffentlichen Rechts und steuerfreie Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem der beiden Vertragsstaaten abkommensberechtigt sind.
(2) Dementsprechend bestehen keine Bedenken, auch im Verhältnis zu den übrigen DBA-Partnerstaaten den vorgenannten Körperschaften die zur Durchsetzung der jeweiligen Abkommensvorteile erforderlichen "Ansässigkeitsbescheinigungen" zu erteilen.
(3) Eine Besonderheit gilt im Verhältnis zu Großbritannien: danach fällt die Gebietskörperschaft "Bund" der Republik Österreich nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des DBA-Großbritannien; sie wird aber nach Völkerrecht in Großbritannien von der Besteuerung freigestellt.
7. Juli 1992
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 246/1992
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Körperschaften öffentlichen Rechts, Ansässigkeitsbescheinigung, Doppelbesteuerung |
Verweise: | BMF 17.06.2021, 2021-0.410.198, BMF-AV Nr. 81/2021 |