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Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

BMF14 0607/1-IV/14/926.3.19921992Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, wurden unter anderem das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge NoVAG) eingeführt und einige Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 geändert. Die Normverbrauchsabgabe (in der Folge NoVA) ersetzt dabei als Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt, den erhöhten Umsatzsteuersatz. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen dazu seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

ABSCHNITT II - ÄNDERUNGEN DES UStG 1972

1. Ermäßigter Steuersatz für Elektrofahrzeuge (§ 10 Abs. 2 Z 23 UStG 1972)

1.1. Geltungsdauer

Der ermäßigte Steuersatz nach dieser Bestimmung gilt nur für einen begrenzten Zeitraum von fünf Jahren, und zwar für steuerbare Umsätze, die zwischen 1. Jänner 1992 und 31. Dezember 1996 ausgeführt werden.

1.2. Begünstigte Fahrzeuge

Begünstigt sind Personen- und Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Abgrenzung nach Zolltarifnummern), wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden. Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können, fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz. Hingegen können Elektrofahrzeuge, die zwar auch einen Verbrennungsmotor besitzen, der jedoch nur zur zeitweisen Aufladung der Batterien dient, als Fahrzeuge, die nur elektrisch angetrieben werden, angesehen werden. Wird gemeinsam mit dem Elektrofahrzeug ein zweiter Batteriesatz und/oder ein Ladegerät geliefert, so liegt keine einheitliche Leistung vor. Der zweite Batteriesatz und das Ladegerät sind gesondert zu behandeln und dem Normalsteuersatz zu unterwerfen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

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