vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

BMF14 0607/1-IV/14/926.3.19921992Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, wurden unter anderem das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge NoVAG) eingeführt und einige Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 geändert. Die Normverbrauchsabgabe (in der Folge NoVA) ersetzt dabei als Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt, den erhöhten Umsatzsteuersatz. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen dazu seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

12.3. Zuständige Abgabenbehörde

Für die Vergütung ist im Falle der Steuerbefreiung nach § 3 Z 3 NoVAG (für Fahrschulkraftfahrzeuge usw.) das Finanzamt zuständig, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständig ist oder zuständig wäre. In allen anderen Fällen ist das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Subsidiär ist jenes für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer sachlich zuständige Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit dem Vergütungsanspruch befasst wird.

12.4. Nachweis über die Höhe des Vergütungsanspruchs

Der Leistungsempfänger hat den Vergütungsanspruch nicht nur dem Grunde sondern auch der Höhe nach nachzuweisen. Als Nachweis kommt dabei alles in Betracht, was zur Feststellung der Höhe des Vergütungsanspruches geeignet ist. Im Einzelnen können die folgenden Fälle unterschieden werden:

Beispiele:

a) Ein Taxiunternehmer kauft ein Kraftfahrzeug und lässt es sofort als Taxi zu. Für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ist eine Rechnung mit NoVA-Ausweis oder eine Bescheinigung des Autohändlers ausreichend.

b) Ein Museumsbesitzer kauft ein Kraftfahrzeug, das, obwohl es im Inland zugelassen werden kann, innerhalb von fünf Jahren nicht zugelassen wird. Als Nachweis für den Vergütungsanspruch kommt die ursprüngliche Rechnung oder eine Bescheinigung des Autohändlers in Betracht.

Beispiele:

a) Ein Taxiunternehmer least ein noch nie zugelassenes Kraftfahrzeug, das als Taxi zugelassen wird. Als Nachweis für den Vergütungsanspruch ist eine Bescheinigung des Leasinggebers über die Höhe der abgeführten NoVA erforderlich.

b) Ein Taxiunternehmer legt ein Kraftfahrzeug nach einem Zeitraum privater Nutzung in den Betrieb ein. Für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ist einerseits ein Nachweis über die Höhe des gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Einlage (zB anhand der "Eurotax-Liste"), andererseits über die Höhe des ursprünglich angewendeten Steuersatzes (Rechnung, Bescheinigung) erforderlich.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

Stichworte