Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
1.4. Änderung der Verhältnisse (§ 1 Z 4 NoVAG)
1.4.1. Die Beendigung eines zu einer Vergütung gemäß § 3 Z 3 NoVAG führenden Verwendungszwecks begründet die Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG. Die bisherige Befreiung wird damit im Ergebnis rückgängig gemacht.
Beispiele:
Verkauf eines Fahrschulkraftfahrzeuges, Nutzungsänderung eines solchen Fahrzeugs zum Betriebsfahrzeug des Fahrschulinhabers, Entnahme eines Taxifahrzeugs aus dem Betriebsvermögen.
Die vorübergehende Änderung des Verwendungszwecks führt zwar zunächst zu einer Steuerpflicht gemäß § 1 Z 4 NoVAG, die nachfolgende Rückführung in den begünstigten Zweck löst aber wiederum eine Befreiung im Wege der Vergütung aus (siehe Punkt 12.2.6.). Im Hinblick auf diese gesetzliche Konzeption bestehen keine Bedenken, eine ausnahmsweise und vorübergehende Änderung des Verwendungszwecks von nicht mehr als drei Monaten nicht der Steuerpflicht zu unterziehen (siehe Punkt 3.3.1.). Die Zerstörung eines Fahrzeugs durch Totalschaden fällt nicht unter den Begriff der Nutzungsänderung, sofern nicht ein Eigenverbrauch durch Entnahme vorliegt (zB Unfall auf einer Privatfahrt). Eine bloße Nutzungsentnahme (Fahrzeug bleibt Betriebsvermögen) löst als solche keine Steuerpflicht aus. Die Umwidmung eines zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmten Fahrzeugs oder eines Vorführkraftfahrzeugs in ein zur gewerblichen Vermietung bestimmtes Fahrzeug oder umgekehrt führt noch nicht zur Steuerpflicht. Diese tritt erst mit der Lieferung (der erstmaligen gewerblichen Vermietung) ein. Die Steuerpflicht tritt auch dann nicht ein, wenn ein Vorführkraftfahrzeug vom Unternehmer zu einem nach § 3 Z 3 NoVAG begünstigten Zweck verwendet wird.
Beispiel:
Ein Vorführwagen wird vom Fahrzeughändler (auch) zur kurzfristigen Vermietung eingesetzt.
1.4.2. Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG entsteht weiters dann, wenn ein - zunächst ja steuerlich nicht belastetes - Vorführfahrzeug anderen Zwecken des Fahrzeughändlers (zB einer Nutzung als Anlagevermögen) gewidmet wird. Die Besteuerung unterbleibt in den Fällen der Umwidmung für einen anderen begünstigten Zweck (siehe Punkt 1.4.1.).
1.4.3. Im Bereich der Befreiung des § 3 Z 4 NoVAG entsteht eine Steuerpflicht auch dann, wenn eine der Bedingungen des Umsatzsteuervergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 257/1976, oder der EUSt-Befreiung (zB bei einem Fahrzeugverkauf innerhalb der Sperrfrist) nicht eingehalten wird.
1.5. Inlandsbegriff
Vorgänge im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG in einem Zollausschlussgebiet führen zu keiner Steuerpflicht. Wird ein zunächst in einem Zollausschlussgebiet (also für Zwecke der NoVA nicht im Inland) zugelassenes Fahrzeug in das übrige Bundesgebiet verbracht, und wird in der Folge ein Vorgang des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG verwirklicht, so kommt es dann zu einer entsprechenden Steuerpflicht.
Beispiele:
Lieferung eines aus dem Zollausschlussgebiet "importierten" Gebrauchtwagens durch einen Händler (§ 1 Z 1 NoVAG) an den Letztverbraucher, Zulassung eines "eigenimportierten" Gebrauchtwagens (§ 1 Z 3 NoVAG).
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |