Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
3. Besonderer Vorsteuerabzug (§ 12a UStG 1972)
3.1. Voraussetzungen
Für Ausfuhrlieferungen von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die nach dem 31. Dezember 1991 bewirkt werden, kann ein besonderer (fiktiver) Vorsteuerabzug unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:
- Es muss eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 6 Z 1 UStG 1972 in Verbindung mit § 7 UStG 1972 vorliegen.
- Es muss ein grundsätzlicher Anwendungsfall des § 4 Abs. 3 dritter Satz UStG 1972 gegeben sein.
- Das Fahrzeug muss mindestens seit zwei Jahren im Inland zum Verkehr zugelassen sein. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug bis zum Zeitpunkt der Ausfuhrlieferung eine inländische Zulassung von insgesamt zwei Jahren aufweisen muss. Die Zeiten, in denen keine inländische Zulassung bestanden hat, können nicht mitgerechnet werden. Nach der neuerlichen Zulassung beginnt die Frist allerdings nicht wieder neu zu laufen, vielmehr können sämtliche - auch nicht zusammenhängende - Zeiten der inländischen Zulassung zusammengerechnet werden (bloße Hemmung der Frist).
- Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.
3.2. Berechnungsweise
Die abziehbare Vorsteuer ist mit 20% aus dem Erwerbspreis herauszurechnen; das bedeutet die Anwendung des Satzes von 16,66% auf den Erwerbspreis. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Herausrechnung aus dem Erwerbspreis nur möglich, "soweit dieser gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz als durchlaufender Posten zu behandeln ist". Soweit daher eine Veräußerung unter dem Erwerbspreis erfolgt, kann ein Vorsteuerabzug gemäß § 12a UStG 1972 in diesem Ausmaß nicht geltend gemacht werden. Bei der Überprüfung, ob diese Einschränkung zur Anwendung kommt, kann der Erwerbspreis abzüglich der gemäß § 12a UStG 1972 abziehbaren Vorsteuer dem durchlaufenden Posten gegenübergestellt werden. Zum selben Ergebnis führt die Gegenüberstellung des vollen Erwerbspreises einerseits und des Veräußerungspreises an den ausländischen Abnehmer zuzüglich 20% andererseits. Dieser Veräußerungspreis ist - bei gleicher Ertragskalkulation des Händlers - mit dem Veräußerungspreis an einen Inländer ident.
Beispiel 1:
Ein Gebrauchtwagenhändler erwirbt von einem Privaten (oder von einem Unternehmer, der für das Fahrzeug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 keinen Vorsteuerabzug hatte) einen PKW um 60000 S. Der angenommene Verkaufspreis an einen Inländer beträgt 78000 S (davon 3000 S USt aufgrund der Berechnung gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz). Liegt nun eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor, kann der Händler einen Vorsteuerabzug von 10000 S (herausgerechnete 20% von 60000 S) geltend machen. Der Händler kann dem ausländischen Abnehmer daher insgesamt 13000 S vergüten (3000 S USt plus 10000 S Vorsteuer gemäß § 12a), sodass der Nettopreis für den ausländischen Arbeitnehmer letztlich nur 65000 S beträgt.
Beispiel 2:
Der Erwerbspreis beträgt 60000 S (wie Beispiel 1); der Verkaufspreis an einen Inländer 66000 S (davon 1000 S USt). Bei einer steuerfreien Ausfuhrlieferung kann der Händler einen Vorsteuerbetrag gemäß § 12a von 10000 S geltend machen (wie Beispiel 1) und dem ausländischen Abnehmer daher insgesamt 11000 S vergüten. Der Nettopreis für den ausländischen Abnehmer beträgt somit 55000 S.
Beispiel 3:
Der Erwerbspreis beträgt 60000 S (wie Beispiel 1). Der Verkaufspreis gegenüber einem Inländer setzt der Händler mit 54000 S (davon 0 S USt, da der Verkaufspreis niedriger als der Erwerbspreis ist) fest. Bei einer steuerfreien Ausfuhrlieferung kann der Händler einen Vorsteuerbetrag gemäß § 12a von 9000 S (herausgerechnete 20% von 54000 S) geltend machen und dem ausländischen Abnehmer vergüten. Der Nettopreis für den ausländischen Arbeitnehmer beträgt daher - bei gleicher Verlustspanne des Händlers wie bei einer Veräußerung des Fahrzeuges an einen Inländer - 45000 S.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |