Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
12. Vergütung (§ 12 NoVAG)
12.1. Vergütungstatbestände
Die vom Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist in folgenden Fällen zu vergüten:
- Das Kraftfahrzeug kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zum Verkehr zugelassen werden.
Beispiel:
Rennwagen oder importierte Fahrzeuge, die die österreichischen Abgashöchstwerte überschreiten.
- Das Kraftfahrzeug kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr zum Verkehr zugelassen werden.
Beispiel:
Ein Personenkraftwagen wird nach der Lieferung aber vor der Zulassung zum Verkehr im Inland zu einem Rennwagen umgebaut.
- Innerhalb von fünf Jahren nach der Lieferung ist für das Kraftfahrzeug im Inland keine Zulassung zum Verkehr erfolgt.
Beispiel:
Kauf eines wertvollen im Inland noch nie zugelassenen Oldtimers, der ausschließlich Ausstellungszwecken dient.
- Die Steuerbefreiung für Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet- und Platzkraftwagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung bestimmt sind, oder Rettungsfahrzeuge (§ 3 Z 3 NoVAG) steht fest (siehe dazu Punkt 3.3.).
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |