Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
9. Aufzeichnungspflicht (§ 9 NoVAG)
9.1. Aufzeichnungspflicht allgemein
9.1.1. Der Unternehmer, der normverbrauchsabgabepflichtige Vorgänge ausführt, muss darüber im Inland Aufzeichnungen führen, aus denen eindeutig hervorgeht, welchem Vorgang ein Steuerbetrag zuzuordnen ist.
9.1.2. Um die Vollständigkeit der steuerpflichtigen Vorgänge nachvollziehen zu können, müssen die Vorgänge getrennt nach
- steuerpflichtigen Vorgängen und nach
- gemäß § 1 Z 1 oder 2 NoVAG (Lieferung zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung, gewerbliche Vermietung von Vorführfahrzeugen an Unternehmer im Sinne des § 1 Z 1 NoVAG) oder nach § 3 Z 1 oder 2 NoVAG (Ausfuhrlieferung, Vorgänge betreffend Elektrofahrzeuge) von der Steuerpflicht ausgenommenen Vorgängen
aufgezeichnet werden. Ausfuhrlieferungen müssen schon aus umsatzsteuerlichen Gründen getrennt aufgezeichnet werden.
9.1.3. Im Rahmen der steuerpflichtigen Vorgänge sind für jeden Vorgang die Bemessungsgrundlage der NoVA, der Steuersatz und der Steuerbetrag aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Unternehmer, die nur fallweise steuerpflichtige Vorgänge verwirklichen (zB bei Verkauf eines Taxifahrzeuges).
9.2. Aufzeichnungspflicht für begünstigte Verwendung
Der Unternehmer muss den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet aufbewahren. Als Nachweise kommen in Betracht:
- Liste der Vorführkraftfahrzeuge, aus der Zulassungs- und Veräußerungsdatum ersichtlich sind,
- Liste der nach § 3 Z 3 NoVAG befreiten Fahrzeuge und Nachweise über die Zulassung als solche.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |