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Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

BMF14 0607/1-IV/14/926.3.19921992Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, wurden unter anderem das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge NoVAG) eingeführt und einige Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 geändert. Die Normverbrauchsabgabe (in der Folge NoVA) ersetzt dabei als Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt, den erhöhten Umsatzsteuersatz. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen dazu seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

10. Bescheinigungspflicht (§ 10 NoVAG)

10.1. Inhalt der Bescheinigung

Bei der Lieferung und der gewerblichen Vermietung (steuerbaren Vorgänge im Sinne des § 1 Z 1 oder 2) muss der Unternehmer dem Abnehmer bzw. Mieter des Kraftfahrzeuges eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass er die NoVA berechnet und abführt. Sie ist der Zulassungsbehörde zur Überprüfung vorzulegen (siehe Punkt 13). Die Bescheinigung sollte folgenden Inhalt haben (siehe auch Muster im Anhang):

"An die Bezirkshauptmannschaft ........

An die Bundespolizeidirektion .........

An das Verkehrsamt Wien

Bescheinigung gemäß § 10 Normverbrauchsabgabegesetz (BGBl. Nr. 695/1991).

Die Firma .......... bestätigt hiemit, dass die Normverbrauchsabgabe gemäß den Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 für das Kraftfahrzeug Marke/Modell ............ Motornummer .......... Fahrgestellnummer .......... ordnungsgemäß berechnet wurde und zum Fälligkeitstermin an das Finanzamt abgeführt wird."

Diese Bescheinigung ist zu datieren und firmenmäßig zu zeichnen.

10.2. Gebühren

Die Bescheinigung ist kein Zeugnis im Sinne des § 14 TP 14 GebG, wenn sie an die genau bezeichnete Zulassungsbehörde adressiert und von dieser zu den Akten genommen bzw. nicht mehr zurückgestellt wird (siehe Punkt 10.1.). Die adressierte Bescheinigung erfüllt auch nicht den Tatbestand einer gebührenpflichtigen Beilage.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

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