Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
3. Steuerbefreiungen (§ 3 NoVAG)
3.1. Ausfuhrlieferungen (§ 3 Z 1 NoVAG)
Die Befreiung richtet sich nach den Voraussetzungen des § 6 Z 1 und § 7 UStG (also Erfordernis eines ausländischen Abnehmers, Verbringung ins Ausland, Ausfuhrnachweis, Buchnachweis). Sind danach in den Fällen des § 3 Z 1 NoVAG die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 6 Z 1 UStG gegeben, so ist damit "automatisch" eine NoVA-Befreiung gegeben.
3.2. Elektrisch oder elektro-hydraulisch angetriebene Fahrzeuge
Vorgänge, die sich auf elektrisch oder elektro-hydraulisch angetriebene Fahrzeuge der Zolltarifnummern 8703 10 und 8703 90 beziehen, sind befreit. Die Befreiung bezieht sich allerdings nicht auf Fahrzeuge mit sogenanntem Hybridantrieb (siehe dazu Abschn. II Punkt 1.2.).
3.3. Befreiungen im Wege der Vergütung
3.3.1. Betroffene Kraftfahrzeuge sind
- Fahrschulkraftfahrzeuge: Der Begriffsinhalt entspricht jenem des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972.
- Miet- und Platzkraftwagen: Der Begriffsinhalt entspricht jenem des § 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG. Es handelt sich dabei um Fahrzeuge im Sinne des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, wie Taxifahrzeuge, Ausflugswagen uä. (vgl. auch VwGH 19. Oktober 1981, 1321/79).
- Zur kurzfristigen Vermietung bestimmte Fahrzeuge: Es sind damit jene Fahrzeuge gemeint, die sprachüblich als "Leihfahrzeuge" bezeichnet werden. Die Vermietung darf regelmäßig einen Monat nicht übersteigen (zur ausnahmsweisen Überschreitung dieses Zeitraumes siehe Punkt 1.4.1.). Fahrzeuge, bei denen die Vermietung Finanzierungsfunktion hat (Leasingfahrzeuge), fallen keinesfalls unter die Befreiung.
- Im Rettungswesen eingesetzte Fahrzeuge, die zum Zwecke der Krankenbeförderung verwendet werden und zwar ohne Absicht der Erzielung eines Gewinnes: Es sind dies zB die Rettungswägen des Roten Kreuzes und des Arbeitersamariterbundes, nicht hingegen Fahrzeuge eines Arztes. Der Befreiungstatbestand ist § 2 Abs. 1 Z 2 KfzStG nachgebildet.
3.3.2. Die unter 3.3.1. angeführten Befreiungen beziehen sich auf sämtliche in § 1 Z 1 bis 4 NoVAG angeführten Vorgänge. So ist zB bei einem Taxifahrzeug
- die Lieferung durch einen Fahrzeughändler im Wege der Vergütung,
- die gewerbliche Vermietung durch ein Leasingunternehmen im Wege der Vergütung,
- der Eigenimport unmittelbar (siehe Punkt 1.3.3.),
- die Lieferung durch den Taxiunternehmer (Steuerpflicht gemäß § 1 Z 4 NoVAG) an einen anderen Taxiunternehmer im Wege der Vergütung
steuerfrei. Endet ein für die Befreiung erforderlicher Einsatzzweck eines Fahrzeuges, so kommt es zu einer Besteuerung gemäß § 1 Z 4 NoVAG (siehe oben Punkt 1.4.).
3.3.3. Zur Abwicklung der Vergütung siehe Punkt 12.
3.4. § 3 Z 4 NoVAG sieht eine Steuerentlastung für völkerrechtlich privilegierte Personen vor. Bei Lieferungen im Inland erhalten Diplomaten, Berufskonsuln, diplomatische und berufskonsularische Vertretungen, durch Amtssitzabkommen entsprechend privilegierte internationale Organisationen sowie alle anderen zu einer Umsatzsteuerentlastung berechtigten völkerrechtlich privilegierten Personen und Einrichtungen eine Vergütung. Diese kann gemeinsam mit der zustehenden Umsatzsteuervergütung und unter den gleichen formellen Voraussetzungen im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten beim Bundesministerium für Finanzen beantragt werden. Bei der Einfuhr von Fahrzeugen mit nachfolgender inländischer Erstzulassung besteht für jenen Kreis an völkerrechtlich privilegierten Personen eine Befreiung, für den unter diesem Titel auch eine Befreiung von der EUSt (insbesondere Eingangsabgabenbefreiung gemäß § 40 ZollG) vorgesehen ist.
3.5. Behinderte können gemäß § 36 Bundesbehindertengesetz unter den dort angeführten Voraussetzungen die Abgeltung der Belastung aufgrund der NoVA beim zuständigen Landesinvalidenamt beantragen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |