vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

BMF14 0607/1-IV/14/926.3.19921992Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, wurden unter anderem das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge NoVAG) eingeführt und einige Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 geändert. Die Normverbrauchsabgabe (in der Folge NoVA) ersetzt dabei als Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt, den erhöhten Umsatzsteuersatz. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen dazu seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

4. Abgabenschuldner (§ 4 NoVAG)

4.1. Gewerbliche Weiterveräußerung, gewerbliche Vermietung (§ 1 Z 1 und 2 NoVAG)

Abgabenschuldner ist der Unternehmer, der die Lieferung (Fahrzeughändler) oder die gewerbliche Vermietung (Leasingunternehmen) ausführt. Wirtschaftlich trifft die Steuerlast im Wege einer Überwälzung der Steuer den Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistungen.

4.2. Erstmalige Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG)

Führt die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland zum Entstehen der Steuerschuld (zB Eigenimport, Widmung eines Fahrzeuges als Anlagevermögen des Fahrzeughändlers), so ist der Zulassungsbesitzer selbst Abgabenschuldner. Gleiches gilt, wenn es nach einer Rückvergütung gemäß § 12 NoVAG (siehe Punkt 12.1.) zu einer Zulassung kommt.

4.3. Änderung der Verhältnisse (§ 1 Z 4 NoVAG)

Steuerschuldner ist

Beispiel:

Ein geleastes Taxifahrzeug wird dem Leasinggeber rückgestellt. Steuerschuldner ist der Taxiunternehmer.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

Stichworte